Hinweise zu Beurlaubung, Befreiung und Krankheit

Beurlaubungen

Für jede Schülerin und jeden Schüler besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) NRW die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Von der Teilnahmepflicht können Schüler*innen nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG. NRW beurlaubt bzw. vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Auf dieser Grundlage gilt, dass in dringenden Fällen wie zum Beispiel besondere Familienangelegenheiten oder unaufschiebbare Arzttermine eine Befreiung vom Unterricht ausgesprochen werden kann, sofern am betroffenen Tag keine wichtigen schulischen Termine anstehen, insbesondere Klassenarbeiten bzw. Klausuren, aber auch Referate, mündliche Prüfungen, Präsentationen oder ähnliches.

Die Befreiung von maximal 2 Schultagen kann vom zuständigen Klassenlehrer bzw. Jahrgangsstufenleiter genehmigt werden, sofern diese Tage nicht an Ferientermine angrenzen. Geht es um mehr als 2 Tage, ist für die Befreiung der Schulleiter zuständig. Hierzu ist zuvor die Zustimmung der Klassen- bzw. Stufenleitung einzuholen.

In jedem Fall muss eine Beurlaubung von den Erziehungsberechtigten schriftlich und rechtzeitig (mindestens zwei Tage vorher) beantragt werden. Entsprechende Anschreiben zum Beispiel von Sportvereinen oder Kirchengemeinden allein reichen nicht aus. Sie können jedoch dem Antrag beigelegt werden, auch um die Wichtigkeit des Beurlaubungsgrundes nachzuweisen.

Für Beurlaubungen, die unmittelbar an Ferien oder Feiertage angrenzen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern. Hier gelten besonders strenge Anforderungen, Genehmigungen erteilt stets nur die Schulleitung. Unentschuldigtes Fehlen führt in diesen Fällen unmittelbar zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Bezirksregierung.

 

Krankheit

Für die Klassen 5-9 gilt, dass im Krankheitsfall Eltern ihre Kinder bereits am ersten Krankheitstag morgens entschuldigen müssen. Dies muss telefonisch ab 7:30 Uhr im Sekretariat (02733/894123 oder per E-Mail (gymnasium@stiftkeppel.de) geschehen. Eine schriftliche Entschuldigung durch die Eltern wird am Tag der Rückkehr in die Schule beim Klassenlehrer vorgelegt.

Die Regelungen für Schüler*innen der Sekundarstufe II finden sich auf der Rückseite der Testatblätter, auf denen alle Fehlzeiten einzutragen sind. Hier müssen bis zur Volljährigkeit krankheitsbedingte Fehlzeiten von den Eltern ebenfalls per Unterschrift abgezeichnet werden.

Generell gilt in SII, dass für Tage, an denen eine Klausur angesetzt ist, stets ein ärztliches Attest vom gleichen Kalendertag vorzulegen ist, auf dem ausdrücklich die Schulunfähigkeit bestätigt ist. Eine bloße Anwesenheitsbescheinigung aus einer Arztpraxis reicht nicht aus.

 

Anträge

Bitte verwenden Sie zur Antragstellung das nebenstehende Formular, da es alle Anforderungen berücksichtigt und Ihnen dadurch den Vorgang erleichtert. Formlos gestellte schriftlich Anträge werden daneben selbstverständlich weiterhin auch angenommen.